Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die Richtlinie fordert  von Unternehmen  eine Berichterstattung zu ihren Nachhaltigkeits-Bemühungen. Sie trat am 5. Jan. 2023 in Kraft. Innerhalb von 18 Monaten muss sie in den EU-Staaten umgesetzt sein. Schätzungen zufolge sind davon 49.000 Unternehmen betroffen. Und zwar Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern und das sind:

  • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen, sowie
  • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind, außerdem
  • Drittstaatenunternehmen mit mindestens 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.

Während die Berichtspflicht zunächst für Unternehmen von öffentlichem Interesse ab 500 Mitarbeitern aufwärts gilt, weitet sie sich ab       1. Januar 2025 auf alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen aus.

Und für Kapitalmarkt­ orientierte KMU gilt sie dann für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026, allerdings nur sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Zur der Berichtspflicht gehört u.a. Auskunft über die Vielfalt in den Unternehmen.

Damit führt die EU erstmals verbindliche Berichtsstandards auf der Ebene der EU ein. Ab 2014 hatte bereits eine eingeschränkte Berichtspflicht gegolten. Sie sollte es Stakeholdern ermöglichen, den Beitrag der Unternehmen zur Nachhaltigkeit besser bewerten zu können.

Daten als Orientierungshilfe bei der Transformation zur Nachhaltigkeit

Einerseits sollen die ermittelten Daten Geschäftsführern, Aufsichtsräten und Managern helfen, einzuschätzen, wie weit sie auf dem Weg zur Nachhaltigkeit fortgeschritten sind oder noch vorwärts kommen müssen. Andererseits können Stakeholder, sowie die Belegschaft oder sogar die Öffentlichkeit, aber auch Kunden und Lieferanten sowie Banken und Investoren das Management in Richtung mehr Nachhaltigkeit unter Druck setzen. Zur Umsetzung der Richtlinie hat die EU eine sog. Wesentlichkeitsanalyse erlassen. Dieses Regelwerk enthält 12 Einzelnormen. Außerdem enthält es zehn spezifische Normen für Klima- und Umweltschutz, aber auch für soziale Ziele sowie für gute Unternehmensführung.

Wer  die Prüfungen der gefundenen Ergebnisse durchführt

Zunächst mal sind die Unternehmen selbst dafür verantwortlich. Das beginnt bereits mit der Entscheidung, welche der in dem breiten Regelwerk vorgegebenen Themen für das jeweilige Unternehmen relevant sind. Aber auch die Ermittlung und Aufbereitung der geforderten Daten ist z.B. für mittelständische Unternehmen nicht einfach. Viele haben bisher ggfs. nur vage Vorstellungen, wie viele m³ Wasser sie benutzen, welche Mengen von diversen Abfällen sie produzieren oder aber an Abgasen. Instrumente für Messungen müssen vermutlich meist erst angeschafft werden. Und ob die Berichtszahlen dann jeweils stimmen?  Unternehmensprüf-Firmen sollen das Alles überprüfen und zertifizieren. Aber können die heute am Markt befindlichen kleineren Firmen das leisten?

In Deutschland ist das Regelwerk noch nicht verabschiedet, weil noch umstritten ist, wer überprüfen darf. Nach einem Kabinettsbeschluss vom 24.7.2024 ausschließlich Wirtschaftsprüfer. Deutschland zählt zu den sieben Staaten innerhalb Europas, die die Frist für die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) am 6. Juli nicht eingehalten haben. Die Deadline markierte das Ende der 18 Monate, die die Staaten für die Einführung der EU-Richtlinie Zeit hatten. Von den insgesamt 30 Staaten haben elf Rechtsvorschriften erlassen oder dies in Teilen getan. Weitere acht Länder haben Gesetzesentwürfe vorgelegt, weitere vier führten Konsultationen durch.