Der sog. Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde 1958 gegründet. Er ist bzw. hat kein eigenes Gremium. Stattdessen „besteht“ dieser Rat aus zehn Ministerräten. Im jeweiligen Rat, d.h. in einem der 10 Räte, beraten die jeweiligen Fach-Minister aus allen Mitgliedsländern. (Im Europäischen Rat dagegen sitzen die Regierungschefs bzw. die Ministerpräsident*innen.)
Die Fachminister sind im Rat die Stimme der jeweiligen Regierungen der EU Mitgliedsländer, also der Exekutive. Wenn sie etwas beschließen wollen, müssen sie sich untereinander abstimmen und einigen. Insofern weisen ihre Beschlüsse immer notwendigerweise über die Position einzelner Staaten hinaus.
Da jedes halbe Jahr ein anderes Mitgliedsland der EU den Vorsitz ausübt, hat im jeweiligen Ministerrat deshalb auch dessen Fachminister für das halbe Jahr den Vorsitz.
Seit 2010 hat der Rat außerdem einen eigenen gewählten Präsidenten. Diese/r darf zu der Zeit, in der er/sie präsidiert, kein anderes Staatsamt inne haben. Dessen Aufgabe liegt übergreifend auf einer eher technischen Vorbereitung und Koordinierung der Gesetzgebung, also der Sorge für Kontinuität und für das Zusammenpassen über die ganze Legislaturperiode hinweg. Auch hat er die Aufgabe, in Konflikten zu vermitteln und damit für die notwendige Zahl an Unterstützern, d.h. Stimmen für ein Gesetzgebungsverfahren zu sorgen.
Die Ministerräte
Die Konfiguration des jeweiligen Ministerrates ergibt sich aus dem betreffenden Politikbereich. So sind z.B. für den Bereich „Wirtschaft und Finanzen (EcoFin)“ alle nationalen Finanzminister „gesetzt“. Neben dem EcoFin-Rat gibt es den Rat für „Wettbewerbsfähigkeit“ sowie den für „Verkehr, Telekommunikation und Energie“.
Dann den Rat für „Umwelt“ und den für „Landwirtschaft und Fischerei“. Natürlich gibt es auch den für „Justiz“ und den für „Inneres“ sowie den für „Bildung, Jugend, Kultur und Sport“. Außerdem gibt es den für „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“.
Schließlich gibt es den Rat für „Auswärtige Angelegenheiten“ und noch den für „Allgemeine Angelegenheiten“.
Aufgaben
Der (jeweilige) Rat der Europäischen Union ist zusammen mit dem Parlament das gesetzgeberische Hauptbeschlussorgan der EU. Die Minister und Ministerinnen diskutieren zunächst im Ministerrat. Danach kann ggfs. nochmal der Europäische Rat diskutieren. Beschlossen werden Rechtsvorschriften wie Verordnungen und Richtlinien. Sie werden entweder neu beschlossen oder aber geändert. Die Vorschläge für diese Gesetzgebungsakte kommen von der EU Kommission.
Das Europäische Parlament hat bisher zwar nur ein eingeschränktes Initiativrecht für neue Gesetze. Aber den jährlichen Haushaltsplan der EU genehmigt der Europäische Rat gemeinsam mit dem Parlament. Und schon seit Konstituierung des Parlaments 1979 muss der jeweilige Rat sich mit den Vertretern des Europäischen Parlamentes abstimmen. Und dann muss er sich auch nochmal mit der Kommission abstimmen. Das ist dann der sog. Trilog. Wenn das Gesetzgebungsvorhaben im Trilog nochmal verändert wird, müssen Parlament und danach der Ministerrat dem nochmal zustimmen. Wenn es also heißt, der Rat muss noch zustimmen, ist der jeweilige Ministerrat gemeint. Das führt zu einem sehr langen Gesetzgebungsverfahren. Erst danach kann die Verwaltung das Gesetz veröffentlichen.
Der Rat für auswärtige Angelegenheiten hat die Aufgabe, die Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu entwickeln. Das geschieht auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rats der Staats- und Regierungschefs. Hierbei wirkt das Parlament nur insofern mit, als der „Hohe Vertreter der EU in Außen- und Sicherheitsfragen“ das Parlament zu wichtigen Aspekten seines Aufgabenbereichs regelmäßig anhören und informieren muss.
2. Vorsitz und Abstimmungsmodalitäten
Den Vorsitz im jeweiligen Rat hat der jeweilige Minister aus dem Land, das turnusmäßig den Vorsitz im Rat der Staats- und Regierungschefs hat (jeweils für ein halbes Jahr). Lediglich im Rat für Außen- und Sicherheitspolitik hat der „Hohe Vertreter“ den ständigen Vorsitz.
Abstimmungen erfolgen in der Regel mit qualifizierter Mehrheit in einem doppelten Quorum: Es sind mindestens 55% der Mitgliedsländer erforderlich. Bei 27 Ministern müssen also die Minister aus mindestens 15 Staaten für den Beschluss stimmen. Diese 15 Staaten müssen außerdem mindestens 65% der EU Gesamtbevölkerung repräsentieren. Derzeit also 65% von heute knapp 450 Millionen (ohne Großbritannien).
Ausnahmen
Eine Ausnahme bilden sensible Bereiche wie die Außenpolitik der EU sowie Fragen der Steuer- und Finanzpolitik, also auch der Verteidigungspolitik. Hier ist nach wie vor Einstimmigkeit erforderlich, wenn ein Beschluss zustande kommen soll. Bei verfahrenstechnischen und administrativen Fragen genügt dagegen die einfache Mehrheit. Die Sitzungen der Ministerräte sind seit 2007 grundsätzlich öffentlich, wenn es um Gesetzgebung geht. Seit 2017 finden sie im Consilium im Europa-Gebäude statt, ( häufiger im TV zu sehen, Foto hier, Punkt E).
Stimmengewichtung der EU
der 28 in jedem der einzelnen Ministerräte nach Bevölkerungsanteil in der Zeit vom 1.7.2013 – 2017 also noch mit Großbritannien
Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien | je 29 Stimmen | je 8,2% Anteil |
Polen, Spanien | je 27 Stimmen | je 7,7% Anteil |
Rumänien | 14 Stimmen | 4% Anteil |
Niederlande | 13 Stimmen | 3,7% Anteil |
Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Ungarn | je 12 Stimmen | 3,4% Anteil |
Bulgarien, Österreich, Schweden | je 10 Stimmen | je 2,8% Anteil |
Dänemark, Finnland, Kroatien, Irland, Litauen, Slowakei | je 7 Stimmen | je 2% Anteil |
Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Republik Zypern | je 4 Stimmen | je 1,1% Anteil |
Malta | 3 Stimmen | 0,9% Anteil |
Summe: | 352 Stimmen | 100% |
3. Kritische Bewertung
1. Punkt
An den Ministerräten wird u.a. diese Kritik geübt: Als quasi 2. Kammer seien sie Teil der europäischen Legislative. Aber die einzelnen Teilnehmer selbst seien Teil der jeweiligen nationalstaatlichen Exekutive. Ihre Mitwirkung an der Gesetzgebung sei daher nicht demokratisch legitimiert.
Gegenargumente
Diese Kritik erscheint aus zwei Gründen wenig überzeugend.
1. Die Minister*innen sind Teil der jeweiligen Regierung, die in ihrem Nationalstaat legitimiert ist. Die Regierungen sind insofern legitimiert, da die einzelnen Mitglieder in der Regel zunächst demokratisch ins Parlament gewählt worden sind. Erst danach sind sie zu Ministern berufen worden. Als Minister fungieren sie dann auch in Brüssel.
2. Der Bundesrat in der Bundesrepublik Deutschland, der an fast allen Gesetzgebungsverfahren gleichberechtigt mit dem Bundestag mitwirkt, setzt sich ebenfalls aus Vertretern der jeweiligen Regierung der einzelnen Länder zusammen. Eine zweite Kammer in einem föderalen Bundesstaat so wie auch in den USA muss also nicht unbedingt direkt durch eine Wahl nach dem Prinzip: one man one vote legitimiert sein.
Unser Bundesrat ist stimmengewichtet entsprechend der Größe des entsendenden Bundeslandes. Kleinere Länder sind dabei meist eher privilegiert.
Ein weiteres Beispiel: Vollkommen unabhängig von der Größe der verschiedenen US-amerikanischen Staaten hat dort im Senat jeder Staat sogar nur zwei Senatoren.
2. Punkt
Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf eine mögliche Intransparenz des Zustandekommens von EU – Verordnungen bzw. Richtlinien. Diese Kritik hat eine gewisse Berechtigung.
Aber oft haben nationale Regierungen nur „über Bande“ gespielt. Und zwar so: Wenn sie Vorhaben im eigenen Land nicht durchsetzen konnten, haben sie ihre Vertreter/innen in dem Europäischen Ministerrat angewiesen, dort das Vorhaben zu verwirklichen. Geschah dies, so sagte man zu Hause, die Verordnung sei uns von Brüssel aufgezwungen worden.
Die zunächst berechtigt erscheinende Kritik ist seit 2007 aber ohnehin ein Stück weit entkräftet. Seitdem sind die Sitzungen, wenn sie um Gesetzgebung gehen, öffentlich. Soweit eine kritische Medien – Öffentlichkeit funktioniert, kann sich eine nationalstaatliche Regierung seitdem nicht mehr so leicht hinter Brüssel verstecken.
Fortschritt
Hervorhebenswert erscheint die Tatsache, dass die Ministerräte nicht mehr – wie anfangs – allein für die Gesetzgebung der EU zuständig sind. Seit der Direktwahl des Europäischen Parlaments 1979 sind sie auf dessen Zustimmung angewiesen. Insofern gibt es hier eine Verschränkung zwischen intergouvernementaler Regierungszusammenarbeit und supranationaler Mitwirkung durch das Europäische Parlament. Diese Verschränkung ist typisch für das Mehrebenen System der EU, denn es enthält mit dem Europäischen Parlament und der Kommission Elemente der „Vereinigten Staaten von Europa“ als föderaler Bundesstaat, auch wenn das Parlament sich noch nicht alle Befugnisse eines Parlament erkämpft hat. Das Mehrebenen System der EU enthält mit den Ministerräten und mit dem im Folgenden behandelten Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs aber auch intergouvernementale Elemente eines Staatenbundes.
Geschichtliche Entwicklung zur Vertiefung
Die geschichtliche Entwicklung weist auf zunehmende Charakteristika eines Bundesstaates hin. Sie geschieht durch das Erstarken des Europäischen Parlaments, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, durch die Einführung einer Europäischen Staatsanwaltschaft und durch die Einführung des Euro als gemeinsame Währung, unter Kontrolle der Europäischen Zentralbank,